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- Abbild -

 

Amt Deutscher Heimatbund

im geheiligten Auftrag Jesus Christus

Sozial  -  Recht  -  Beratung

Bekanntgabe

Januar 2019

Zum Amt Deutscher Heimatbund und zum geheiligten Orden Heiliget Heimat

Liebe Brüder und Schwester,

am 24.11.2018 wurde unser "Büro" von der Trachtentruppe der Wortmarke POLIZEI angegriffen und überfallen. Natürlich wurden W I R über interne Quellen informiert und konnten zavor U N S in Sicherheit bringen.

Aus diesem Grund, war es die letzte Zeit etwas ruhig auf unseren Seiten !

Innerhalb U N S E R, gab und gibt es leider noch unehrenhafte PERSONEN, welche vorgeben

M e n s c h e n zu sein. V-Leute !!!

Nur sehr, sehr, wirklich sehr wenige I N T E R N E kannten den Ort !

Neben einem Sachschaden von etwa EUR 30 TSD und einigen Unannehmichkeiten, ist jedoch kein weitere Schaden " an U N S M e n s c h e n " entstanden und die JUNGS von der TRACHTENGRUPPE schlagen sich derzeit mit

U N S E R E N  Verschlüsslungstechniken herum, welche SIE nicht entschlüsseln können !

Derzeit ist nur diese Homepage für die M e n s c h e n  eine nicht vom System gesteuerte Anlaufstelle!

Die Namen der Übeltäter sind natürlich intern bekannt und werden auch bald hier veröffentlicht !

Abschließender Hinweis:

Warum nennt sich U N S E R Orden "Heiliget" und nicht ( Heiliger ) Orden ?

Dieses  ist einfach erklärt, eine "Heiligsprechung" kann nur durch die "römischen" Statuten erfolgen, näheres zum "römisch katholischen" und dessen Kult sollte bekannt sein ! Die katholische Kirche kann nur "heiligen" aber nicht heilig sprechen ! Somit ergibt sich das Wort " Heiliget "Weiter Infos folgen bald inkl. der Offenlegung der "schwarzen" "Schaafe", verbindet die Punkte !

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Amt Deutscher Heimatbund

im geheiligten Auftrag Jesus Christus

Sozial  -  Recht  -  Beratung

Einführung

Als Heiliget Amt Deutscher Heimatbund haben wir uns einer wichtigen Aufgabe für alle geistig-irdischen Wesen menschlicher Natur gestellt:.

Die Freiheit aller M e n s c h e n auf dieser Erde, die Selbstbestimmung aller Völker und Stämme, ist die wichtigste Grundlage dafür, daß W I R eine Zukunft in Freiheit und Selbstbestimmung, ohne Sklaverei, haben.

Dabei ist die schlimmste Form der Sklaverei die, die man nicht als Sklaverei wahrnimmt. Personalifizierung ist eine ihrer Erscheinungsbilder. Der m e n s c h darf nicht zum Geschäft degradiert werden und wird es heute immer mehr.

Regierungen und Verwaltungen agieren heute im Handelsrecht mit natürlichen und juristischen Personen, deren Treuhand die meisten m e n s c h e n  übernehmen, ohne dessen gewahr zu werden oder aufgeklärt worden zu sein.

 


Lieber VOLK UND HEIMAT als PERSONAL UND FIRMA !

Wir helfen Dir ein freier Mens:ch zu werden.
Hier kannst Du lernen und anwenden, was Dir in der Schule über unsere Heimat verschwiegen wurde.

Basierend auf dem Naturrecht, versteht sich der Deutsche Heimatbund als freiwilliger Zusammenschluss ideologiefreier, verantwortungsbewusster Mens:chen.

Wir verstehen uns nicht als Personal angeblicher Regierungsorganisationen. Wir stehen den rechtlichen Grundlagen dieser Gesellschaft kritisch gegenüber und hinterfragen deren Basis. Wir vertreten den Standpunkt, dass alle Macht vom Volke ausgehen soll und begegnen den Mens:chen, die in Organisationen wie Polizei, Justiz, Verwaltung und Politik arbeiten friedlich, freundschaftlich und mens:chlich.

Unsere Arbeit ist hochwertig, aufwendig und kostenintensiv.
Der Deutsche Heimatbund finanziert sich aus der Mitarbeit unserer aktiven Mitglieder, sowie aus Spenden und sozial verträglichen Gebühren, deren Höhe sich aus dem persönlichen Nutzen unserer Unterstützung berechnet. Alle finanziellen Einnahmen fließen in die Arbeit des Amt Deutscher Heimatbund zurück.

Wir freuen uns, wenn Du uns aktiv hilfst oder durch Deine Spende einen Beitrag für unsere Arbeit leistet, die Dir, Deinen Kindern und Enkeln ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung sichert.

 

Wie  W I R  D I R  helfen können

soziale Recht Beratung

Sozial, beratend im heiligen Auftrag für die m e n s c h e n

- derzeit noch im Aufbau !!! -

D U kannst auf ALLE nachfolgenden Punkte klicken und erhälts detailierte Infos !!!

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  • Ausstieg mit der Willenserklärung
  • Die öffentliche Willenserklärung ist D E I N wichtigster Schritt in die Freiheit. Mit der Willenserklärung trennst D U  Dich von der natürlichen und juristischen Person, die in D E I N E M Namen und ohne D E I N Wissen erschaffen wurde, und wirst einfach wieder ein geistig-irdisches Lebewesen menschlicher Natur.
  • D U übernimmst die Rechte über D E I N E N  Namen und D E I N E R Personen, und lehnst gleichzeitig die Treuhand über die Personen juristisch einwandfrei ab. Ab diesem Zeitpunkt, bist D U vor Gericht keine Sache mehr und darfst auch nicht als sache angegriffen werden.
  • D U erklärst D E I N E Staatsangehörigkeit gemäß BuStAG (Bundes und Staatsangehörigkeit).
  • Eine Ableitung D E I N E R Staatsangehörigkeit nach RuStAG wäre fehlerhaft !

Beantragung einer Willenserklärung

Zehn Urkunden mit je 15 Seiten, sowie die Hinterlegung in den Nationalbibiotheken in Frankfurt am Main und Leipzig.

Heilung: 200,- € zzgl. 7,- für Porto

Download

Wer einen Gelben Schein gemaacht hat, hat dieses Formular ( Anlage V ) bereits ausgefüllt !

WIR nutzen die gleiche Auflistung (Formular) und heften diese an die Willenserklärung an, hat aber nichts mit dem Gelben Schein zu tun !

Downloaden und nacht dem Ausfüllen des Onlineantrages bitte per Mail an UNS schicken.

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Rente

weil die BRD krank macht


 

 

Rente nach HLKO

Beantragung Rente mit 100% Erwerbsminderung

W I R fertigen den Antrag für D I C H aus und geben D I R ALLE erforderlichen Dokumente und Formulare. WICHTIG: D U schreibst U N S bitte D E I N E Lebensgeschichte in der Länge von etwa 1/2 DIN A4 Seite, warum D E I N Glaube an das BRD System verletzt wurde. z.B. Verhaftung, Pfändungen, Raub usw.

Heilung: 250,- Euro

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Bodenrecht

Um das Bodenrecht dem Volk zurückzugeben, baut das Amt Deutscher Heimatbund die originären Gemeinde- und Ortstrukturen unserer Heimat wieder auf.
Das Amt Deutscher Heimatbund hat das Bodenrecht für ganz Deutschland gesichert und gibt dieses nun allen Eigentümern über die zu aktivierenden Waltungsstruktur zurück.
Das Bodenrecht gehört dem Volk und nicht den juristischen Personen die heute unsere "Ver"waltung prägen. Juristische Personen sind nicht rechtsfähig und können somit keine Bodenrechte beanspruchen. Für öffentliche Flächen übt derzeit dennoch die BRD-Verwaltung quasi das Bodenrecht aus.
Wenn Du Eigentümer von Boden bist und den Beteuerungen der BRD-Verwaltung mißstraust, kannst Du hier Dein Interesse an einer offiziellen Beurkundung Deiner Bodenrechte voranmelden.



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Heimatbund Verein

 

Die Vergangenheit zeigte, dass der Unterschied Mensch / Person in der Bundesrepublik Deutschland auf Deutschland nur auf Kommerzrecht basiert.

Zwar gibt es einen kleinen Unterschied zwischen der natürlichen Person und der juristischen Person, dieser kann wie folgt gedeutet werden:

jur. Person = überhaupt keine Rechte

nat. Person = hat nur ganz wenige Rechte

Person bleibt Person = toter Gegenstand / Sache

Um nun mit diesem System besser interagieren zu können, wird derzeit der Heimatbund Verein geründet. Dieser ist eine jur. Person und kann dann in diesem System mitspielen ! 

Denken W I R an ALLE politischen Vereine, diese nutzen ja auch diesen Weg !

Sa es nun jedem frei steht, einem Verein beizutreten und es nicht zwingend ein Verein in der Bundesrepublik Deutschland auf Deutschland sein muss, entsteht UNSER Verein in der Schweiz.

  • Die Schweiz hat kein Vereinsregister !
  • Eintragung im Handelsregister: Sobald ein Verein Statuten erstellt hat und den Vorstand gewählt hat, kann er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist notwendig, sobald der Verein ein Gewerbe kaufmännischer Natur betreibt, oder wenn der Verein zum Beispiel gegenüber einer anderen Gesellschaft (Dachverband, Partnerorganisation etc.) belegen muss, dass der Verein überhaupt existiert. Die Eintragung ins Handelsregister ist auch notwendig, wenn er revisionspflichtig ist
  • Revision: Nur wenn Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Franken
  • Revision: Nur wenn Umsatzerlös von mehr als 20 Millionen Franken
  • Revision: Nur wenn mehr als 50 Vollzeitbeschäftigte im Jahresmittel
  • Ohne Eintragung im Handelsregister ist der Verein nicht Betreibungsfähig ( Pfändbar ! )

Da der Heimatbund Verein eine Vereinigung von Menschen ist und die Belange der Menschen Verfolgt, ist ein Verein in der Schweiz die sinnvollste Lösung.

Die Möglichkeiten für die Vereinsmitglieder sollten nun schon sehr vielen von E U C H zu erkennen sein.

Derzeit befindet sicht der Rechtsstatus des Heimatbund Verein i.G. ( in Gründung ) !!!

Eine "Jedermann" Mitgliedschaft wird angestrebt, wobei die einfache Mitgliedschaft mit nur 5 € im Monat umgesetzt werden soll.

Zu Anfang wird die Mitgliedschaft nur auf "Empfehlung" erteilt, da der Verein für Menschen und nicht für Maulwürfe ist. Näheres regeln die Statuten !

Die Heimatgemeinden haben die Möglichkeit einer eigenen Mitgliedschaft, welche in den Statuten geregelt ist.

Details folgen zeitnah !!!

Wer sich bereit jetzt für eine Mitgliedschaft vormerken lassen möchte, kann gerne seine Mailadresse im nachfolgenden Formular hinterlassen.

Es erfolgt keine Werbung und die Adresse wird auch nicht weiter gegeben !

I H R erhaltet erst dann eine Mail, wenn es soweit ist !!!

 

Der Botschafter

Deutsche Botschaft

Amt Deutscher Heimatbund

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Heimat Verifikation

Vorderseite

Rückseite

Beantragung einer Heimat Verifikation

Heilung: 27,50 € inkl. Porto

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Datenspeicherung

Das W I R in einem Überwachungs Schein[staat] leben, sollte jedem klar sein.

Aber was und wer speichert Daten ?

Bekommen W I R überhaupt eine Auskunft ?

Das Amt Deutscher Heimatbund fasst Schriftstücke ab, damit I H R Auskunft bekommt.

I H R müsst nur das Formular ausfüllen und WIR fertigen eine seitenlange PDF an, welche I H R dann nur ausdrucken und unterschreiben braucht.

Es sind die Briefe die I H R dann verschickt und Auskunft bekommt.

Wir bieten dieses Service an und fertigen die Anschreiben für E U C H an.

Es sind 54 Stellen ( siehe Auflistung ) und somit 54 Briefe, welche dann als Kriegsgefangenenpost Portofrei von E U C H verschickt werden können.

W I R bieten diesen Service für nur Heilung in Höhe von 50,- € an und somit kostet jeder Brief weniger als 1,- €

I H R braucht es nur ausdrucken, zum Teil ist eine Kopie vom Ausweis erforderlich

( steht im Brief ), dann unterschreiben und einen Fensterumschlag stecken und verschicken.

So einfach schaffen W I R Klarheit zu den gespeicherten Daten für E U C H !

Liste:

Deutschland:

 

Bundeskriminalamt

Bundespolizei

Visa-Warndatei

Zentrales Verfahrensregister

Zoll

Baden-Württemberg

LKA Baden-Württemberg

Bayern

LKA Bayern

Berlin

LKA Berlin

Verfassungsschutz Berlin

Brandenburg

LKA Brandenburg

Verfassungsschutz Brandenburg

Bremen

LKA Bremen

Verfassungsschutz Bremen

Hamburg

LKA Hamburg

Verfassungsschutz Hamburg

Hessen

LKA Hessen

Verfassungsschutz Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

LKA Mecklenburg-Vorpommern

Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

LKA Niedersachsen

Verfassungsschutz Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

LKA Nordrhein-Westfalen

Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

LKA Rheinland-Pfalz

Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz

Saarland

LKA Saarland

Verfassungsschutz Saarland

Sachsen

LKA Sachsen

Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen

Sachsen-Anhalt

LKA Sachsen-Anhalt

VS Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

LKA Schleswig-Holstein

VS Schleswig-Holstein

Thüringen

LKA Thüringen

Scoringagenturen

Bürgel

Creditreform

Deltavista

Schufa

arvato infoscore

 

Für Österreich

Bund

Innenministerium

Länder

Bundespolizeidirektion Wien

Sicherheitsdirektion Burgenland

Sicherheitsdirektion Kärnten

Sicherheitsdirektion Niederösterreich

Sicherheitsdirektion Oberösterreich

Sicherheitsdirektion Salzburg

Sicherheitsdirektion Steiermark

Sicherheitsdirektion Tirol

Sicherheitsdirektion Vorarlberg

 

EU-BRD

EU-Schweiz

EU-Österreich

Interpol

USA

WIR helfen und fertigen Anschreiben an

Egal ob eine Vorladung ( Einladung ), Ladung ( fehlgeleitetes Papier "Ladung"  ) oder die Klarstellung zwischen Mensch und Person inkl. der wichtigen Widerlegung der 12 Vermutungen durch die BAR !

Die Deutsche Botschaft hilft E U C H !!!

Mit wenigen Angaben "zur Sache" ist es möglich die "Rahmenbedingungen" des vermuteten Handesgeschäfts in die richtige Richtung zu lenken.

D E I N E Mithilfe kann ALLES deutlich vereinfachen.

Was wird benötigt ?

  • Angaben zu Deiner Person
  • Aktenzeichen / Geschäftszeichen
  • Angebotsteller ( Amtsgericht Landgericht oder jede weitere illegale Einrichtung inkl. der Täter )

W I R fertigen dann ein Anschreiben, welches von E U C H weiter geschickt werden muss.

In der Regel, werden zuerst die 12 handelsrechtlichen Vermutungen abgewiesen, welche die Grundlage der BAR sind ! Weitere wichtige Punkte werden E U C H dann ebenfalls mitgeteilt.

Bitte richtet E U R E Anfrage vorerst per E-Mail an:

amt-deutscher-heimatbund@mail.ch

W I R arbeiten daran, in kurzer Zeit ein besseres "Formular anbieten zu können.

Bis dahin bitte eine einfache E-Mail schreiben !

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Entzug der Fahrerlaubnis

Lappen in ca. 14 Tagen

Derzeit hat sich das BRD System gegenüber anders denkender Menschen mal wieder was neues einfallen lassen. Kritiker, welche das System hinterfragen, droht nun schon ein Fahrverbot, oder doch eine Sperre der Fahrerlaubnis oder wird nur die Fahreignung eingeschränkt ? !

Hierbei geht das BRD System wie auch sonst vor, ALLE Begriffe in einen Topf stecken ( damit niemand mehr durchblickt ) und dann einfach Geldstrafe ( es geht ja nur ums Geld ) und was DU dann machst, ist denen völlig egal !!!

Aber wie sieht es denn nun wirklich aus ?

Es ist natürlich ALLES mal wieder eine riesen Täuschung !!!

Zunächst eine Begriffsbestimmung zum allgemeinen Verständnis:

  1. Fahrerlaubnis: Eine durch Antrag beantragte Erlaubnis ! Vorausgesetzt durch eine bestandene Prüfung ! Hinterlegt bei der zuständigen Stelle "Scheinbehörde" ( Behörde ) ! Ebenfalls hinterlegt, ggf. Auflagen !!!
  2. Führerschein: Mehr Schein als Sein ! Nur ein Papier / später Plastik und nun technisch mit Chip ! Führen und Fahren, bitte mal auf den Unterschied achten ! Warum nennt man es nicht Fahrschein oder Fahrerlaubnisschein ?
  3. Fahreignung: Die Eignung ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu fahren !

Fangen wir mal vor nicht all zu langer Zeit an:

  • Fahranfänger bekamen eine Probezeit !
  • Befristungen der Dauer !
  • Höchstalter !
  • PS Beschränkung bei Motorrädern !
  • usw.

Wie war es früher ?

Fahrerlaubnis bestanden, unbefristet und uneingeschränkt bis zum Lebensende !

Nun zum Wichtigen:

Wir einer Person durch ein Firmengericht, die Fahrerlaubnis oder der Führerschein entzogen, muss man genau hin schauen und die Täuschung verstehen !!!

Das Scheinrecht der EU steht über dem Recht der BRD ! Aber das interessiert ja hier keinen Firmenrichter !

Aber was wäre, wenn Firmengericht A ( meißt ein einfaches Amtsgericht ) eine Fahrerlaubnis entzieht und ein Landgericht B nach dem Datum des Entzuges die Fahrerlaubnis bestätigt Dieses nicht durch einen Einspruch o.ä., sondern auf einen ganz anderen WEG !!!

Das Amt Deutscher Heimatbund hat bereits 2015 die Souveränität bei der Führerscheinstelle Frankfurt bestätigt bekommen.

 Scan einer S/W Kopie !

Zugestellt übrigens per Fax !!!

 Projekt

Das Amt Deutscher Heimatbund möchte nun 25 Fälle in der ganzen BRD durchsetzen, WIR kennen den WEG ! Danach kann jeder diesen WEG gehen ! Hierfür sind einige Voraussetzungen erforderlich !

  1. 25 Menschen, welche für UNS eindeutig Mensch sind und nicht Person vom System ( VS / SSL o.ä. Verbrecherorganisationen )
  2. Verteilt aus ganz Deutschland um flächendeckend in jedem Bereich einen Erfolg zu haben !
  3. Jeder benötigt einen Perso, Reisepass oder vorläufigen Reisepass, welcher vom Datum noch     ( gültig ) ist.
  4. Es muss ein ganz spezielles Dokument in Flensburg beantragt werden, welche IHR ( Antrag ) verschicken müsst ! Dieses liefert der Heimatbund bereits ausgefüllt mit euren Daten !
  5. Ein Notar bei euch vor Ort um die Unterschrift zu beglaubigen ( ca. 20-30 € ), evtl macht auch das Bürgerbüro dieses günstiger, jedoch stellen die oft viele Fragen !
  6. Ein Besuch beim Landgericht nach unseren Schritten, und nochmal ca. 30 € Gebühren !
  7. Eine Heilung UNSERER Tätigkeit von 200 € !!!

Wer möchte und es sich leisten kann, kann die Dokumente natürlich zwei mal sich zulegen und dem Firmengericht eine beglaubigte Abschrift zu Protokoll zuschicken, welches EUCH durch Täuschung die Fahrerlaubnis entzogen hat !!! Dafür ist natürlich keine gesonderte Heilung erforderlich

Anfragen bitte per E-Mail an:

amt-deutscher-heimatbund@mail.ch

Hinweis:

ALLE Anfragen, welche nicht zu den 25 kommen, werden nach Abschluss dieses Projektes diese Möglichkeit haben ! Es sind nicht mehr "Vorgänge" nötigt und die nächsten 4 Wochen können WIR leider auch nicht mehr bearbeiten ( wegen Umzug ).

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Entnazifizierung

Persilschein

Persilschein

Persilschein

zum Gesetz NR. 104

 

 
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Staatsangehörigkeit

Amt Deutscher Heimatbund

informiert

Die BRD behandelt Jeden, der in Deutschland geboren ist wie einen Deutschen, siehe auch deren § 3 Abs. (2) StAG. ➡ https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rustag/gesamt.pdf

Die Crux daran ist, dass es juristisch einen Unterschied macht ob man als Deutscher von „deutschen Stellen“ nur als solcher behandelt wird oder ob man gesetzlicher Deutscher ist.

Die BRD behandelt Jeden, der in Deutschland geboren ist wie einen Deutschen, siehe auch deren § 3 Abs. (2) StAG. ➡ https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rustag/gesamt.pdf

Die Crux daran ist, dass es juristisch einen Unterschied macht ob man als Deutscher von „deutschen Stellen“ nur als solcher behandelt wird oder ob man gesetzlicher Deutscher ist.

Ein Beispiel:

Man hat zwei Rasierklingen in einem Ölpapier, eine ist scharf, die andere ist stumpf. Weil man nicht genau weiß mit welcher Klinge man sich ggf. ritzt, behandelt man beide Klingen gleich, jedenfalls solange bis man die stumpfe Klinge in Erfahrung gebracht hat.

Die Initiative (Holpflicht!) zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit über den Feststellungsantrag F des Bundesverwaltungsamts bleibt also jedem selbst überlassen.

Es stellt sich jedoch die Frage, warum eine Staatsangehörigkeit in „Deutschland“ explizit durch Eigenantrag festgestellt werden muss?

Die Antwort auf diese Frage liefert unsere jüngste Geschichte. Der Status quo in diesem Land ist der Waffenstillstand seit dem 11.11.1918 mit einer kriegerischen Unterbrechung, die am 08. Mai 1945 wieder durch Waffenstillstand beendet wurde.

Zudem sind wir immer noch ein besetztes Land, siehe hierzu den Artikel 120 GG und den Artikel 8 des „Zwei-plus-Vier-Vertrags“ (ein Vereintes Deutschland wurde niemals konstituiert!). Soweit so schlecht.

Um zu verstehen was sich nach dem Putsch am 09.11.1918 und der erzwungenen Abdankung Kaisers Wilhelm II., seit dem 28.10.918 auf der juristischen Ebene unserer Heimat ereignete, empfehle ich den Artikel 1 der 1871er Verfassung des Deutschen (Kaiser)Reichs zu lesen, welche illegal am 11. 08.1919 durch die Weimarer Reichsverfassung aufgehoben wurde. Zudem sollte man die Artikel 2 und 178 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) lesen.

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871

I. Bundesgebiet

 Art. 1 – Das „Bundesgebiet“ besteht aus den „Staaten“ Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

Anmerkung:

 [1] Das Herzogtum Lauenburg war nur bis 1876 in Personalunion mit Preußen verbunden. Durch Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25.06.1873 traten das Reichsland Elsaß-Lothringen sowie durch Reichsgesetz vom 15.12.1890 Helgoland dem Bundesgebiete des Deutschen Reichs hinzu.

Merke:

Die in Artikel 1 genannten Staaten im Bundesgebiet sind indigene Staatsangehörigkeiten, die bis heute gültig sind. ➡ Merkblatt Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Bundesverwaltungsamt // auf der 3. Seite unten.

Am 11. 08.1919 wurde mit Inkraftsetzung der WRV deren Artikel 178 „wirksam“:

Art. 178

„Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.“

Hinweis: Vorsicht Täuschung!

Die richtige Formulierung hätte lauten müssen „Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.“

Damit blieb das Gesetz betreffend die 1871er Verfassung de jure in Kraft, wurde jedoch de facto von der Weimarer Reichsverfassung (WRV) überlagert.

Damit wurden die Deutschen „staatenlos“ und ab diesem Zeitpunkt von den jeweiligen Landesverfassungen überlagert, die ihre Zugehörigkeit zum Deutschen (Kaiser)Reich proklamierten.

Die WRV führte „Länder“ ein, die dem Deutschen Reich in freier Selbstbestimmung beitreten konnten:

Siehe Artikel 2 WRV:

Das „Reichsgebiet“ besteht aus den Gebieten der deutschen „Staaten“.

Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Beispielsweise die Verfassung des Volksstaates Hessen.

Artikel 1:

“Der Volksstaat Hessen bildet als selbständiges Land einen Bestandteil des Deutschen Reichs.“

Was die 1871er Verfassung von der Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich unterscheidet sind die Begriffe „Bundesgebiet“ und „Reichsgebiet“.

In der 1871er Verfassung wird das Bundesgebiet von Staaten gebildet, von welchen die Bürger ihre indigenen Staatsangehörigkeiten erhalten. Bei der Weimarer Reichsverfassung wird das Reichsgebiet von Ländern gebildet, die dem Reich durch freiwilligen Beitritt angehörten. Daraus folgte, dass die Bürger der Weimarer Republik Reichsangehörige waren und nicht wie zuvor Staatsangehörige (siehe Reichsgebiet Art. 2, 7, 82, 112, 137 WRV). Damit lümmelte sich eine Treuhandverwaltung auf kaiserlichem Boden, von welchem die Deutschen Völker (Plural) getrennt wurdeBleibt die Frage zu klären welche Reichsangehörigkeit denn nun? Dazu hilft ein Blick in die Gesetzgebung. Beginnen wir vor der Reichsgründung mit dem BuStAG (Bundesstaaten-Staatsangehörigkeitsgesetz) des Norddeutschen Bundes.

BuStAG vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498)

Gültigkeit: Inland – §1.

Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

Der Name des Bundes wurde am 01.01.1871 in Deutsches Reich umbenannt, damit wurde aus der Bundesangehörigkeit de facto die „mittelbare“ Reichsangehörigkeit.

Anmerkung:

Bundesstaatler, welche Bundesangehörige im Norddeutschen Bund waren, wurden Reichsangehörige im Deutschen Reich, das am 01.01.1871 konstituiert wurde. Jeder Bundesstaatler hatte damit die mittelbare Reichsangehörigkeit (Rechtstellung als Deutscher).

Bis zum 31.12.1913 hatten alle Bundesstaatler also auch die mittelbare Reichsangehörigkeit, welche sich am 01.01.1914 mit dem in Kraft treten des neuen RuStAG vom 22.07.1913 wie folgt veränderte:

RuStAG (de facto RoStAG) vom 22. Juli 1913 / Gültigkeit: Inland oder Ausland – § 1.:

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§ 3-32 Inland) „oder“ die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33-35 Ausland) besitzt.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Reichsangehörigkeit keine Staatsangehörigkeit ist. Das sind zwei paar Schuhe. Die Staatsangehörigkeit kommt aus den Bundesstaaten des German Empire (Kaiserreich), welches so großzügig war den Menschen in den Schutzgebieten (Kolonien) ab dem 01.01.1914 die unmittelbare Reichsangehörigkeit = Rechtsstellung als Deutscher zu verleihen.

Die Schutzbedürftigen waren keine Bundesstaatsangehörigen des Deutschen Reiches, sie gehörten mit ihren eigenen Staatsangehörigkeiten z.B. Namibia (Deutsch-Südwest) zum Deutschen Reich, mit der Rechtstellung als Deutscher, aber ohne das Allgemeine Wahlrecht.

Diese Änderung ist erheblich, denn es wurde zwischen dem Inland (Staatsangehörigkeit im Bundesstaat) oder dem Ausland (unmittelbare Reichsangehörigkeit) unterschieden. Fazit entweder gehörte man ins Inland oder ins Ausland.

Ein Deutscher war vor dem 01.01.1914 immer auch ein Reichsangehöriger des Staatenbundes, der sich am 01.01.1871 in Versailles konstituierte. Entweder mittelbar, denn dann war er Bundesstaatler, früher Bundesangehöriger (01.07.1870) oder unmittelbar, dann war er nach § 33 Abs. (1) RuStAG entweder ein Ausländer (z.B. Namibier) im Schutzgebiet oder nach Abs. (2) ein ehemaliger Deutscher.

Die „unmittelbare“ Reichsangehörigkeit unterscheidet sich von den „mittelbaren“ Reichsangehörigkeit = Bundesstaatsangehörigkeit. Erstens durch das fehlende Allgemeine Wahlrecht und zweitens, durch einen exterritorialen Gebietsstand außerhalb des Bundes (der 25+1 Bundes- und Stadtstaaten), jedoch hatten alle unmittelbaren Reichsangehörigen fern der Heimat, die Rechtstellung als Deutsche.

Ein Deutscher ab dem 01.01.1914 war entweder Inländer (Bundesstaatler) oder Ausländer (unmittelbarer Reichsangehöriger). Die mittelbare Reichsangehörigkeit wurde nach dem neuen RuStAG vom 22. Juli 1913 zum 01.01.1914 abgeschafft

Die neu geschaffenen deutschen Länder nach Artikel 2 WRV, die dem Deutschen Reich beitreten konnten, waren damit Gebiete, welche die Bundesstaaten handelsrechtlich und nach dem Versailler Vertrag (Gebietsabtretungen), teilidentisch verwalteten, je nach Erwähnung und Abspaltung ihrer Gebiete. Die Länder überlagerten fortan die Staaten. Bildlich gesprochen hatte man eine fiktive juristische Folie unter den Füssen, welche die Länder von den Staaten trennte.

Diese Rechtstellung findet sich in der Weimarer Reichsverfassung der Putschisten im Artikel 110 WRV.:

„Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“

Damit konnten alle Deutsche in der Weimarer Republik nur unmittelbare Reichsangehörige sein, somit waren sie unbemerkt zu Ausländern im Schutzgebiet geworden.

Auch wenn die Bundesstaaten zur Zeit der Weimarer Republik durch die Erschaffung von Verwaltungsbezirken (Ländern) überlagert wurden, blieb die unmittelbare Reichsangehörigkeit erhalten, durch die Einführung des Artikel 2 WRV, hier: „Beitritt der Länder“.

Die Staaten wurden zu Ländern reduziert um die Haager Landkriegsordnung (Artikel 55) zu unterlaufen, welche das Abtrennen von Staatsgebieten nicht vorsieht, jedoch die Verwaltung und den Nießbrauch besetzter Gebiete regelt.

Der schwarze Tag, der die Menschen des German Empire (1871er) in die Staatenlosigkeit verbannte war in Wahrheit der 11. August 1919, mit Inkrafttreten der WRV durch die de facto Aufhebung des 1871er Staatenbundes, nach Artikel 178 WRV.

Mit der Aufhebung der Staatsgebiete der 1871er wurde auch der Schutz der Haager Landkriegsordnung (HLKO) für die Bundesstaaten obsolet.

Weil aber der Völkerrechtsvertrag (HLKO) von 1907 Bundesstaatsangehörige und Reichsangehörige gleichermaßen schützte, verblieben die Reichsangehörigen noch unter dem Schutz der HLKO.

Seit dem 11.11.1918 herrscht nun – bis Heute – Waffenstillstand. Der Versailler Vertrag ist ein handelsrechtlicher Vertrag zum Frieden (Treaty of peace) und kein Friedensvertrag, weil der Kaiser in den Krieg zog und nur der Kaiser oder hilfsweise die Treuhänder der Staatsgewalt, nämlich die Träger der tatsächlichen Gewalt (Souveräne), den Krieg beenden können. (Siehe auch die Abdankungsurkunde Kaiser Wilhelm II. mit Siegelbruch…!!)

Mit der Gleichschaltung der Länder am 05. Februar 1934 durch Adolf Hitler, der die Identität zur Heimat durch die Länder (Kolonien) auflöste, mit der Einführung einer juristischen Fiktion, die fortan als „deutsche Staatsangehörigkeit“ bezeichnet wurde. Damit wurden sämtliche Einzel-Kolonien (Länder) in einer Kolonie zusammengefasst.

Quelle:

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.

 (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).

Zu Abs. (1):  Welche Staatsangehörigkeit? Deutsche Länder waren ungleich Bundesstaaten. Aus diesem Grund war es richtig den Widerspruch zu beseitigen, denn die Länder (Kolonien) waren juristisch exterritorial zu den Bundesstaaten und konnten deshalb nur die unmittelbare Reichsangehörigkeit repräsentieren.

Zu Abs. (2)

Die Gleichschaltung der Länder zu jener Fiktion der gesamtdeutschen Länder also der “deutsche Staatsangehörigkeit“, fasste die exterritorialen Schutzgebiete (die unmittelbare Reichsangehörigkeit der Länder) zu einem Schutzgebiet, also zu einer Kolonie zusammen, was nichts an der unmittelbaren Reichsangehörigkeit änderte.

Ab dem 05. Februar 1934 stand unter Staatsangehörigkeit im Pass: „Deutsches Reich“. Dies auch als Anmerkung für die „Pass“-Inhaber diverser Organisationen / Geschäftsmodellen.

Mit der Gleichschaltung schob Blondis Herrchen den Deutschen gleich noch eine Statusminderung unter. Die Einführung der Identität „Name“ auf den Ausweisen des Dritten Reiches, minderte den Status der Menschen, die damit zu Firmen wurden, siehe Handelsgesetz § 17 (Name=Firma).

Jene maximale Statusminderung „capitis deminutio maxima“ (Rechtsstand von Sklaven im Römischen Reich) haben wir dem in vielen Kreisen immer noch so hoch geschätzten GröFaZ zu verdanken.

Wer die Identität „Name“ verstehen will, der sollte den § 17 HGB kennen:

Abs. (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (ergo Name = Firma).

Wer dieser simplen Logik nicht traut, dem empfehle wir eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu besuchen. Es wird immer in der Sache Müller gegen Maier verhandelt. Sind Müller und Maier Sachen? Nein sie sind es nicht, es sind lebende Tote, juristisch behandelt man sie als Sachen, weil sie sich mit der Identität einer juristischen Person als Firma zu erkennen geben, indem sie fest und steif behaupten sie wären identisch mit der Person auf ihrem Ausweis.

Dieses Spiel funktioniert heute noch genauso gut wie seit dem 05. Februar 1934.

Höre wenn Du Ohren hast:

Firma = Name = Juristische Person.

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist gemindert. Eine juristische Person kann kaufen, verkaufen, erben und vererben, klagen und verklagt werden.

Siehe auch den § 90 BGB – Sache:

Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Zudem wurde am 08. Mai 1945 die Kolonie Deutsches Reich von den Siegermächten aufgelöst. Die Firmen (Einwohner) des Deutschen Reichs (III. Reichs) wurden an diesem Tag ausgebürgert und heimatlos, weil ihre koloniale Schutzmacht (Wehrmacht) kapitulierte. Die neue Schutzmacht, die alliierten Siegermächte, beschlagnahmte alles Vermögen, einschließlich aller Firmen (Humankapital), siehe auch SHAEF Gesetz Nr. 52. Artikel I (b).

Mit der Ausbürgerung aus dem Deutschen Reich verloren die Menschen die Reichsangehörigkeit und damit den Schutz der HLKO und der Genfer Konvention (GFK).

Die grausame Konsequenz jener Veränderung trugen z.B. die deutschen Soldaten der Wehrmacht (Orden)als Kriegsgefangene auf den Rheinwiesen. ➡ http://www.rheinwiesenlager.de/

Eisenhower erklärte dem Roten Kreuz, dass es sich bei den Lagerinsassen nicht um Kriegsgefangene „Prisoners of War“ handelte sondern um „Disarmed Enemy Forces“ entwaffnete feindliche Truppen. Diese Deutschen, lautete sein Befehl, stünden nicht unter dem Schutz der Genfer Konvention und besäße kein Recht auf Nahrung oder Wasser oder auf medizinische Versorgung.

➡ https://www.youtube.com/watch?v=aLqU_IW7jYQ&index=26&list=PLBxjKg7h5gGjMSF-fN9GXD3OudV-6oA6U

Jene Statusminderung zu einem Sklaven wird von der Bundesrepublik Deutschland bis heute fortgeführt, im Auftrag ihrer Besatzer, siehe „Name“ Bundes-Personalausweis. Erst wer seine Staatsangehörigkeit, per Verwaltungsakt über den Feststellungsantrag F, aus den 26 Bundesstaaten durch Abstammung nachweist, kann den von der BRD gesteuerten gleichgeschalteten Nazi-Dampfer Deutschland verlassen. (Deutschland = Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, siehe Shaef-Gesetz Nr. 52 Artikel VII 9. (e).)

Daher wird man über den Eintrag im EStA-Register von der Einbürgerungsbehörde eingebürgert (zurück von der Hohen See). Sollte man nicht tun, Deine Person hat eine Staatsangehörigkeit und zwar die Bundesstaatsangehörigkeit durch Abstammung.

Am 08. Mai 1949 war der Tag der Ausbürgerung.

Erstens aufgrund der Auflösung jener Kolonie Deutsches Reich, durch die Siegermächte,

Zweitens durch das „Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ aus dem am 23. Mai 1949 mit in Inkraftsetzung des Grundgesetzes. Die Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland entstand.

Höre wenn Du Ohren hast:

Auf dem Bundespersonalausweis steht Bundesrepublik Deutschland und nicht Deutsches Reich und auch nicht Deutschland, das gleichbedeutend ist, mit dem Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937. Seither steht unter Staatsangehörigkeit: DEUTSCH.

Die in der BRD fortgeführte Statusminderung kann jeder am Beispiel des § 248 BGB im täglichen Leben messen. ➡ https://dejure.org/gesetze/BGB/248.html

Dieser Paragraf unseres Bürgerlichen Gesetzbuches verbietet seit dem in Kraft treten des BGB im Jahr 1900 den Zinseszins.

Wie aber jeder weiß, mauschelt die Banker trotzdem mit dem Zinseszins. Sei es bei der Einräumung eines Dispos oder mit der Gewährung eines Kredites oder mit einer Hypothek. Wie ist das möglich?

Antwort: Indem man einen Personalausweis vorzeigt!

Ein DEUTSCH ist im Handelsrecht, weil er sich zu der Identität seiner Firma bekennt, ausgewiesen unter Name. Eine Firma, die zugehörig ist zu dem Kollateral DEUTSCH ist deshalb von Natürlichen Personen, die Deutsche sind zu unterscheiden.

➡ http://www.agmiw.org/?p=2598

 

Zudem gelten keine Gesetze und Verordnungen in Deutschland jemals für einen DEUTSCH. Gesetze hierzulande gelten aber für Deutsche, die eine Bundesstaatsangehörigkeit oder die Reichsangehörigkeit nachweisen können, siehe § 1 RuStAG.

Die völkische Eigenschaft DEUTSCH, die einen sprachlichen Bezug zu einer Volksgruppe ausdrückt, wurde als fiktive Staatsangehörigkeit in den Personalausweisen der BRD übernommen, damit wurden die Menschen bis heute getäuscht, denn selbst die fiktiv geschaffenen Staatsangehörigkeiten in den deutschen Länder der Weimarer Republik, vor der Statusminderung zur Sache, sicherten den Menschen wenigsten ihre unmittelbare Reichsangehörigkeit (und damit den Schutz der HLKO) durch ihre (kolonialen) Landesverfassungen.

Mit der Vergabe von Zunamen, auf den Pässen der Weimarer Republik, anstelle der Familiennamen, wurde bereits ein Zwitter geschaffen, dies zur Aufweichung des Personenstandes. Einer Metamorphose gleich, konnte sich über diese Entwicklungsstufe der Name entfalten, der unter der Naziherrschaft ab dem 05.02.1934 auf den Ausweisen des Deutschen Reichs prangte.

Die Firma nach § 17 HGB war geboren und ist bis heute die Identität der Sache. Die Steigerung dieser Entrechtung war die Einführung von DEUTSCH als Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, ein Platzhalter für einen heimatlosen Ausländer, genauer Niemandsländer oder Apolide gleicher Muttersprache.

Ein DEUTSCH hingegen hat weder einen Bezug zum Grundesetz (GG) noch zur WRV oder zu einer Landesverfassung und damit weder zu einer Reichsangehörigkeit noch zu einer Staatsangehörigkeit.

Bundespersonal = juristische Personen, können sich deshalb niemals auf den Schutz der Haager Landkriegsordnung, auf die Genfer Konvention, auf die EU-Menschenrechtskonvention oder auf das Grundgesetz (siehe Artikel 19 Abs. 3 GG) berufen, weil dem Bundespersonal die Bundesstaatsangehörigkeit oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit fehlt und weil Bundespersonal statusgeminderte bewegliche Sachen sind.

Wichtig! Nur Deutsche sind grundrechtsfähig bzw. können Grundrechteträger sein. Mit dem Grundgesetz leitet man z. B. über den Art. 25 GG seine Völkerrechte ab usw.

 Für die DEUTSCH gestaltet sich das einfacher, die leiten ihre sechs Rechte aus ihrem Name(n) ab.

 (Eine juristische Person kann kaufen, verkaufen, erben, vererben, klagen und verklagt werden.)

Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Anmerkung:

Wer seinen Personenstand durch die sprachliche Kennzeichnung zu der Volksgruppe DEUTSCH begründet, begreift die Tragweite der Information auf der Internetseite der Stadt Aschaffenburg. (Siehe Personalausweis in Verbindung mit einem juristischen Wörterbuch.)

Wer seinen Personenstand ändern will, kann das in zwei Schritten erledigen.

I. (Reichsangehörigkeit) und II. (Bundesstaatsangehörigkeit)

I. Reichsangehörigkeit

 1. Man lässt seine Reichsgehörigkeit = „deutsche Staatsangehörigkeit“ von dem Amt Deutscher Heimatbund feststellen. Als Ergebnis stellt das Amt eine Heimat - Verifikation aus, welche die Identität der Natürlichen Person dokumentiert (Familienname) in Stockschrift

2. Auf der Entität Karte steht dass man Deutsche(r) in einem Bundesstaat ist.

3. Seine Bundsstaatsangehörigkeit erklärt man der BRD unter dem Punkt 4.2 im BVA-Feststellungsnatrag durch Abstammung bis zu dem Vorfahren, der vor dem 01.01.1914 geboren ist.

Das ist der Groß- oder Urgroßvater, der als freier Mensch im Status quo ante Bellum lebte.

II. Bundesstaatsangehörigkeit

Kraft seiner zurück erhaltenen Bürgerrechte als Deutsche(r), gilt der erste Titel des BGB.

Nach § 1 BGB erkennt man kraft seiner vollen Rechtsfähigkeit seine Heimatverfassung aus seinem Bundesstaat an und die 1871er Verfassung und steht damit als Bundesstaatsangehöriger unter dem Schutz der HLKO und unter dem Schutz der Genfer Konvention, etc.

Die Rechtsgrundlagen sind Artikel 5 Abs. (1) Satz 2 EGBGB

„Die Rechtstellung als Deutscher geht vor“ i.V.m. Artikel 50 EGBGB „Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.“

EGBGB

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (BuStAG)  (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

Nun wird der freie Wille öffentlich unter Zeugen mittels einer Personenstanderklärung verkündet und bei einem Notar durch Unterschriftsbeglaubigung bestätigt und fertig ist der Schutzbrief.

Merke: Nur mit einer Personenstandserklärung (PEK) und der Ableitung über seine Vorfahren bis vor 1914, kommt man zurück zu seiner indigenen Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat. (Eine Ausfertigung der PEK wird an das Geburtsstandesamt geschickt.)

➡ http://www.agmiw.org/?page_id=1265

Sollte die Justiz der BRD, die Personenstandserklärung ignorieren, dann kann man wegen Verletzung des Artikel 101 GG direkt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Siehe Artikel 93 Abs. (1) 4a GG und/oder man stellt Strafantrag mit Strafverfolgung beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. ( Vorher beim Gerichtshof anmeldenden )

➡ http://www.agmiw.org/?p=2463

Begründet wird eine solche Verfassungsbeschwerde oder ein Strafantrag mit folgender Logikkette:

1. Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Grundrechteträger.

2. Die Natürliche Person gehört nicht der BRD an, siehe Personenstanderklärung.

3. Nach Artikel 7 Abs. (1) EGBGB: Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

4. Nach Artikel 10 Abs. (1) EGBGB: Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (Aber nicht der Familienname.)

5. Nach Artikel 43 Abs. (1) EGBGB: (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

 

Wenn also die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit, der Name und die Sache einer Person, nicht der BRD angehören, wieso kann dann die Verwaltung BRD in diese Rechte eingreifen?

Sollte dieses Firmenkonstrukt BRD diese Rechte verletzen, dann haften die handelnden Personen persönlich:

Papst Franziskus hat mit dem Motu Proprio vom 11.07.2013 die Immunität aller Richter, Staatsanwälte und Justizangestellte aufgehoben, die im Rechtskreis des Römischen Rechtes wirken. Die Einhaltung dieses Motu Proprio obliegt dem International Criminal Court (ICC mit Sitz in Den Haag).

Quelle Wikipedia:

Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (in der Schweiz und Liechtenstein Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, oft auch nur als Rom-Statut bezeichnet) ist die vertragliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Sitz in Den Haag.

Zusammenfassung:

Die eigentliche Ausbürgerung, also der Verlust der Staatsangehörigkeit, fand am 11.08.1919 statt, durch das Einrichten von Ländern, zudem wurde am 05.02.1934 mit der Einführung „Name“ die Natürlichen Person (Familienname) abgeschafft und die Statusminderung der Menschen zu einer Juristischen Person (Sache) eingeführt, welche General Eisenhauer dazu ermächtigte legalen Völkermord an Deutschen Soldaten zu vollstrecken. Das ist das gleiche Prinzip wie es von der Bundesrepublik Deutschland bis heute fortgesetzt wird, die jedem Menschen in der BRD die Identität einer Firma durch den Name vergibt.

Das führen eines Personalausweises ist eine freiwillige Statusminderung zur Sache, die nach § 3 StAG gleich behandelt wird wie ein Staatsangehöriger im Inland. Tatsächlich ist aber jeder Personalausweisinhaber ein heimatloser Ausländer, genauer betrachtet (nur) ein Niemandsländer, ein Staatenloser und fein ausgedrückt ein Apolide.

Deutsche nach 116 (1) GG sind unmittelbare Reichsangehörige mit einer Ableitung bis 1950 bzw. bis maximal zurück auf den 01.01.1938 / Germany. (Deutschland ist das Gebiet des Deutschen Reichs ( Bereich) im Gebietsstand vom 31.12.1937).

Bundesstaatler sind Deutsche nach 116 (1) GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, das ist das nach Artikel 50 EGBGB akkreditierte RuStAG also BuStAG, mit der Ableitung der Abstammung bis vor den 01.01.1914 ins German Empire.

In Deutschland (Gebietsstand 31.12.1937), kann es nach (jus solis) deshalb nur unmittelbare Reichsangehörige geben. Staatsangehöriger mit festem Boden unter den Füßen wird man durch Ableitung (jus sanguinis) ins Deutsche Reich oder in die k. u. k. Doppelmonarchie Österreichisch-Ungarische Monarchie.

Der Grund ist auch logisch, denn das Deutsche Reich wurde am 01.08.1914 als Bündnispartner der Donaumonarchie in den I. WK gezogen, damit stand das Kaiserreich im Jahr 1914 juristisch unter Zwang. Souverän war das Kaiserreich im Status quo ante somit bis zum 31.12.1913.

Nur Natürliche Personen können Staatsangehörige bzw. Reichsangehörige sein, was die Bundesrepublik für die über den GG 116 (1) im Sinne des GG (Ableitung bis 01.01.1938) der unmittelbaren Reichangehörigkeit gleichsetzt.

 

Bundesstaatler sind aber vorbehaltlich anderweitiger Gesetzgebung Deutsche nach Abstammung also vor 1914, damit haben wir eine echte Staatsangehörigkeit, nämlich die Bundesstaatsangehörigkeit BuStAG, welcher die BRD nicht widerspricht.

Siehe auch § 151 BGB Annahme ohne Erklärung.

➡ https://dejure.org/gesetze/BGB/151.html

Mit dem Heimatschein bekommt man eine neue Identität, die sich durch den Familienname(n) ausdrückt. (Eine Heimat –Verifikation gibt es beim Amt Deutscher Heimatbund) gegen einen Kostenaufwand.

Man ist Natürliche Person und man ist Deutsche(r).

Nach dem Krieg haben die Besatzer, vertreten durch ihre Treuhandverwaltung BRD, mittels dem Vorschaltgesetz § 2 Abs. (1) AufenthG) das Geburtsprinzip (jus solis) unterdrückt.

➡ https://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html

Jetzt handeln und die Galeere BRiD verlassen durch die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit.

PS: Der Staatsangehörigkeitsausweis ersetzt den Personalausweis. Mit dem Reisepass erhält man einen Passierschein mit dem man in den Gewahrsamstaat (Reservat) rein- und wieder rauskommt. Aber man weist sich nicht mehr als Apolide (Staatenlose) aus, weil man seinen Personalausweis der BRD zurück gibt. Aufgrund der Änderung seiner Identität ist man dazu verpflichtet, siehe §§ 27, 28, 29 PAuswG. Siehe hierzu den Handlungsleitfaden auf dieser Seite.

Kommentar:

Die WRV, die man durch Selbstermächtigung einsetzte wurde niemals vom Deutschen Volk angenommen. (Die Wahl zu einer Nationalversammlung ist noch nicht die Annahme einer Verfassung.) Was für ein Glück, dass es kein Volksentscheid gibt in Nazi-Deutschland, denn wenn diese getäuschten Menschen (Einwohner der BRD) tatsächlich die WRV annehmen würden, dann wäre der Boden für alle Zeiten weg und damit unsere indigenen Staatsangehörigkeiten. Also bitte genau aufpassen was eurer Nebenmann (Frau) macht.

Anhang / Begriffe:

Deutsch (völkisch) – Quelle Köbler:

Ist die Bezeichnung, die einen Bezug zu der besonderen, vor allem durch die eigene Sprache gekennzeichneten Volksgruppe der Deutschen im Gegensatz zu andern Völkern ausdrückt.

Reichsdeutsche – Quelle Köbler:

Ist (zwischen 1918 und 1945) der innerhalb der Grenzen des (zweiten) Deutschen Reichs lebende Deutsche im Gegensatz zum Auslandsdeutschen und Volksdeutschen.

Volksdeutsche – Quelle Köbler:

Volksdeutscher war (zwischen 1918 und 1945) der Deutsche fremder Staatsangehörigkeit.

Sofern Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne deutsche Staatsangehörigkeit ihre angestammte Heimat außerhalb Deutschlands haben, werden sie vereinzelt, etwa von „Volksdeutschen Landsmannschaften“, auch als Volksdeutsche bezeichnet.

 

Auslandsdeutschen – Quelle Juraforum:

Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ins Ausland gezogen sind, werden oft als Auslandsdeutsche bezeichnet. Auslandsdeutsche haben im Unterschied zu Volksdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit, während das Ausland nicht ihre angestammte, sondern nur gewählte Heimat ist.

Statusdeutsche – Quelle Juraforum:

Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Als „Statusdeutsche“ werden Personen bezeichnet, welche in das Gebiet des Deutschen Reichs seit dem 01.01.1938 aufgenommen worden sind, sowie deren Nachkommen. Voraussetzung für diese Bezeichnung ist jedoch, dass diese Menschen die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen. Gemäß § 6 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) wird derjenige als Deutscher Volkszugehöriger angesehen, der sich in seiner Heimat zum Deutschen Volkstum bekannt hat, und dessen Bekenntnis sich durch Abstammung, Erziehung, Kultur oder Sprache beweisen lässt. Statusdeutsche besaßen in früheren Zeiten keine Deutsche Staatsbürgerschaft, jedoch hatten sie dieselben Rechte und Pflichten inne, die gemäß dem Grundgesetz einem Deutschen Staatsangehörigen zustehen. Im Zuge der Neuregelung des Staatsangehörigenrechts zum 01.08.1999 erhielten alle Statusdeutschen die deutsche Staatsbürgerschaft.

Das deutsche Recht kennt verschiedene Begriffe des „Deutschen“.

Im Sprachgebrauch des Grundgesetzes sind nach Art. 116 nicht nur die Deutschen Staatsangehörigen, sondern auch diejenigen, die ihre Abstammung unter bestimmten Umständen von deutschen Vorfahren nachweisen können (Statusdeutsche). Das ist etwa für die Grundrechtsberechtigung bei den deutschen Grundrechten von Bedeutung. Dagegen ist „Deutscher“ im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG).

Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/statusdeutsche

Lösung ist,

den entgegensetzen Willen Art. GG 116/2 zum Ausdruck bringen. (Musterschreiben gibt es bei dem Amt Deutscher Heimatbund). Wir haben alle eine Staatsangehörigkeit nach  Abstammung nämlich die vor RuStAG die kann uns keiner nehmen.

Leitsätze

I.

Ich bringe hiermit den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck in der BRD nach Art. 116 1,2 eingebürgert zu werden (GG Art. 116,2)

II.

Meine Person hat den meinen festen Wohnsitz in Deutschland genommen und ich bin auf dem deutschen Territorium  nieder gekommen.  Zu keinem Zeitpunkt war ich willentlich wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland. Zu keinem Zeitpunkt habe Ich die Aufnahme zum Deutschen Reich nach 1937 zugesprochen.

 

III.

Gemäß der Legaldefinition des Aufenthaltsgesetzes ist meine Person somit Ausländer. Ein entsprechender Aufenthaltstitel ist somit auszustellen.

IV.

Ein Reiseausweis für Ausländer ist auszustellen. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung geregelt.

Nach § 5 Abs. 5 AufenthV liegen keine Bedenken vor.

V.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel wird nach § 5 AufenthV somit eingefordert!

 

Usw.

Wendet euch an das Amt Deutscher Heimatbund

Vielen Dank für an Alle die mitgeholfen haben!

*****

Meldegesetz

Meldegesetz

Amt Deutscher Heimatbund

Meldegesetz

Wie bereits angekündigt und mitgeteilt, ist am 01.11.2015 das neue Meldegesetz für die weitere Personifikation auf Bundesebene in Kraft getreten, in der die Menschen die Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gleichschaltung-EU-Konzern-Staatsangehörigkeit zukünftig durchgesetzt wird.

Das Meldegesetz ist der Grund der Personifikation, denn natürliche Personen gibt es in der j.P. Bundesrepublik (auch Österreich) nicht. Die Behörden geben in der Zwischenzeit selbst zu, daß natürliche Personen nur im Grundrecht existieren, doch für die j.P. Bundesrepublik gilt das Grundgesetz.

Natürliche Personen existieren auch nicht und sind reine Fiktionen.

Im Grundgesetz können daher nach der Laizität die Grundrechte nicht erreicht werden, weil zwischen Sein und Sollen ein unüberbrückbarer Graben entstanden ist, daß in der Öffentlichkeit Ethos und Recht nicht mehr existiert, weil Notstand, Notwehr und Selbsthilfe erlaubt ist, wie der Papst im Bundestag am 22.09.2011 erklärt hat.

Es ist nur ein Scheingeschäft mit den Worten und dient nur dem einen Zweck:

Kontrolle der gewaltsamen Unterdrückung!

Aus diesem Grund wurde die Funktionsimmunität von Bediensteten zum 01.09.2013 aufgehoben, um den Gerichthof der Menschen zum 23.09.2013 völkerrechtlich in Art. 149 genfer Abkommen IV. zu ermöglichen.

Da die sonstigen Hardware-Systeme (RFD-Chip, HAARP) noch nicht so weit sind, um die Menschen zu kontrollieren, wird die altbewährte Methode,

willst du nicht mein Freund sein, dann hau ich dir eine rein, praktiziert,

wozu das Meldegesetz dient.

Das Meldegesetz definiert im Genfer Abkommen das Haager Abkommen in Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand und garantiert Menschenrechtverletzern über das Wiener Abkommen die Immunität zwischen den Staaten. Es geht also nur um das Abrichten von Menschen, denn die Kontrollmaschinen sind noch nicht im vollen Einsatz.

Die juristischen Staaten haben sich durch das Genfer, Haager und Wiener Abkommen in einen Notzustand versetzt, indem sie die paradiesischen Menschen in ihren eigenen Kriegen parasitär zu Privatpersonen degradiert haben, um die Nationalstaaten (Sprachstaaten) in Privatkonzerne (Unternehmensgemeinschaften)

 

 

 

 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken sowie Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte im Felde und zur See

 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

 Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte

umzuwandeln. Die bewaffneten Konflikte finden privat statt, da öffentliches Recht im Notstand, Notwehr und Selbsthilfe nicht möglich ist.

Jeder Ausbruch des Menschen in die Freiheit wird mit Gewalt von den bewaffneten Kräften Aufgrund des Meldegesetzes verhindert und dient dem Experiment, daß durch Universitäten und Hochschulen in Recht- und Geisteswissenschaften inszeniert worden sind, weil sie in einer unerlaubten Leistungs- und Eingreifverwaltung die Botschaft des Propheten erwarten, da sie vom rechten Weg abgekommen sind.

Diese Botschaft ist eine für Menschen Hilfe bringende, zukünftig zu erwartende globale (non Profit) Nichtregierungsorganisation, die natürlich völkerrechtlich gebührend akkreditiert empfangen werden muß. Diese unabhängige Organisation hat die Aufgabe den Menschen für die Menschheit in Eigenschaft

gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ

zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz des Recht des Menschen

nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben im Naturrecht

für Freiheit , Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit

und Respekt vor dem Schöpfer und der Schöpfung

zu Sein.

Deswegen ist das System total falsch angesetzt worden, denn Justiz, also justieren verlangt einen Schuldigen und ist ein Beweis eines Notstandes. Wenn sich ein Mensch in einen Streit mit einer Person einlässt, so folgt er dem Idioten und ist dann Sachpartei und streitet sich um die Sache, nicht um Sein Recht. Der Mensch ist kategorisch im Recht. Die Jurisdiktion ist also nicht für Menschen bestimmt, sondern ein Ausdruck des Systemmangels.

Beim Gerichthof der Menschen gibt es keine Parteien, sondern nur Gläubige und Schuldner. Der Gerichthof der Menschen existiert seit dem 23.09.2013 natürlich völkerrechtlich.

Dort gibt es auch keine juristischen Richter, sondern da wird gerichtet, denn alle Staaten sind vom rechten Weg abgekommen, weil sie die Personifikation eingeführt haben. Durch die Personifikation wird Substanz und Substrat ohne einen Rechtnachfolger ständig verändert, denn sie suchen in einer unerlaubten Leistungs- und Eingreifsverwaltung die Botschaft des Propheten, denn sie sind irrig vom rechten Weg ab gekommen.

Um wie bei einer Zitrone den Saft aus zu pressen, wird die Gewalt in Art, Dauer und Intensität auf Menschen verstärkt, um die Botschaft des Propheten herauszupressen. In der Zwischenzeit sind die Versuchsleiter in den Hochschulen und Universitäten der Länder in Recht- und Geisteswissenschaften betriebsblind geworden, die das falsche an die bediensteten Gewalttäter innerhalb der Jurisdiktion lehren, so dass sie auch die Botschaft nicht verstehen würden, wenn der Prophet vor ihnen steht und schreit, weil in einer Leistungs- und Eingreifverwaltung nur das Chaos herrscht.

Dabei werden ganz viele Fehler neu produziert, da sie im Experiment Versuch und Irrtum spielen, ohne dafür gegen das Naturgesetz von Motivation und Depression zu haften. Es kommt zu keiner Erkenntnis.

 

Die Freiheit der Menschen wird in Art. 132 Genfer Abkommen IV beschrieben, wenn die Gründe der Internierung entfallen. Der Auszug aus diesen vom rechten Weg abgekommenen Staaten für Menschen wird in Art. 132 Genfer Abkommen festgelegt, wenn die Gründe der Internierung entfallen.

 

In den völkerrechtlichen Abkommen werden die Menschen in Personen als geistlose Wesen degradiert, die kein Volk, sondern eine Horde sind. Krieg bedeutet kriegen und Justiz bedeutet justieren, da ein Mangel vorhanden ist. Dieser Mangel ist nicht im materiellen Sinn, sondern im Recht gemeint, so daß das Recht im Mangel rationiert und portioniert, als Zuteilung oder Einteilung justiert wird.

Kriegsopfer sind Menschen, die von der Verwaltung, Justiz und Polizei verletzt werden, da sie im Mangel der Leistungs- und Eingreifverwaltung gehalten werden.

Das Genfer Abkommen IV beschreibt folgenden Versuch- und Irrtumszustand:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen – 1

Teil II

Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen - 13

Teil III

Status und Behandlung der geschützten Personen

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten

Parteien und die besetzten Gebiete – 27

Abschnitt II

Ausländer auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien - 35

Abschnitt III

Besetzte Gebiete 47

Abschnitt IV

Vorschriften für die Behandlung von Internierten

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen – 79

Kapitel II

Internierungsorte 83

Kapitel III

Ernährung und Bekleidung -89

Kapitel IV

Hygiene und ärztliche Betreuung- 91

Kapitel V

Religion, körperliche und geistige Betätigung – 93

Kapitel Vl

Persönliches Eigentum und Geldmittel – 97

Kapitel VII

Verwaltung und Disziplin – 99 5

 

Kapitel VIII

Beziehungen zur Außenwelt- 105

Kapitel IX

Straf- und Disziplinarmaßnahmen – 117

Kapitel X

Überführung von Internierten - 127

Kapitel XI

Todesfälle – 129

Kapitel XII

Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern - 132

Abschnitt V

Auskunftsbüros und zentrale Auskunftsstelle 136

Teil IV

Vollzug des Abkommens

Abschnitt I

Allgemeine Bedingungen- 142

Abschnitt II

Schlussbestimmungen - 150

Bitte Google und Lese! (Prüfungsaufgaben)

Die Menschen werden unter Vorsatz dumm gehalten, damit das Experiment so lange wie möglich vollzogen wird, um das Recht durch ein Handelssystem global zu ersetzten, bis Botschaft und Botschafter der Prophetie eintritt und erscheint. Auf Grund der nicht reduzierbaren Komplexität kommt es dann zu Menschenrechtverletzungen als Produkt dieses Experimentes. Der Mensch wird in Körper, Seele und Geist fiktional von den Funktionen des Genfer, Wiener und Haager Abkommen in der nicht reduzierbaren Komplexität aus der Ganzheitlichkeit gegen den Heiligen Auftrag zerstückelt.

Wer das Genfer Abkommen bemerkt, gelesen und begriffen hat, kann sich aus der Internierung befreien, denn jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen. Damit die Menschen von der Freiheit und der Wahrheit abgelenkt sind, werden politische Programme in den Vordergrund geschoben und Nebelgranaten in Form von V-Leuten, Ratten, Saboteuren, falschen Missionaren und falschen Propheten zu Sabotagezwecken gewaltsam eingesetzt und die Menschen in der Irreführung nach dem Haager Abkommen einjustiert.

Bei Fragen eines Menschen bezüglich seiner Freiheit werden Hausverbote ausgesprochen, die Telefonate abgebrochen und schriftliche Anfragen nicht oder nicht vollständig oder fehlerhaft beantwortet. Aus diesem Grund verstehen die irrig als Person gehalten Menschen in Folge dessen Freiheit, Heimat und Frieden nicht, sondern gestalten irrig Frieden ohne Freiheit, das im politischen marschieren, diskutieren und demonstrieren endet und Sein zum Schein wird.

Zum Schluß, für den Vollzug des völkerrechtlichen Genfer Abkommens, ist eine für Menschen Hilfe bringende, zukünftige zu erwartende globale (non Profit) Nichtregierungsorganisation, die gebührend akkreditiert empfangen werden muß, bestimmt, denn Völkerrecht steht vor Bundes- und Landesgesetz.

Alleine können sich die Menschen ohne Organisation leider ohne die Botschaft und den Botschafter, -ohne das Amt Deutscher Heimatbund-, nicht befreien da dies nicht erlaubt ist, denn Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus der Unmündigkeit und der Personifikation!

Durch das neue Meldegesetz werden die Menschen zu Verbrauchern, die es nur im Mangel geben kann, denn wenn etwas gebraucht wird, ist es da. Wenn etwas verbraucht ist, ist nichts mehr da.

Nach dem Heimatrecht kann sich jeder Mensch nur dann Freiwählen, der über sein Vermögen etwas zu verfügen fähig ist. Ein Mündel, eine Person kann sich ohne seinen Vormund, ein Minderjähriger oder Verschwender (Verbraucher) ohne seinen Pfleger, niemals eine Heimat frei wählen; ebenso ein der väterlichen Gewalt unterworfenes Kind ohne Bewilligung seines Vaters nicht, denn nach dem römischen, -kanonisches Gesetz des ius cogens, Kanun nach dem Kontrahierungszwang- kann ein Sklave niemals eine eigene Freiheit und Heimat haben oder sich machen.

Sklaven sind die, die sich dienstlich verpflichten und inzwischen sich zu bewaffneten Scheingöttern machen. Das ganze System wird in landeseigenen Versuchslaboren der Universitäten und Hochschulen der Recht- und Geisteswissenschaften gesteuert. Die Steuerelemente sind Scheinverwaltung, Scheinpolizei und Scheinjustiz, um die Menschen in der Personifikation unmündig zu machen und gewaltsam dumm zu halten. Wer sich im Labyrinth des wahnsinnigen Irrsinns durch die Sinnesflut von Meinungen und Interessen in Scheingemeinschaften verirrt, kommt nicht raus. Alle Staaten und Länder sind Versuchsfelder, daher zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken sowie Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte im Felde und zur See, womit die Personifikation vom Rechtstaat zum Scheinstaat vorsätzlich angefangen hat. Das Meldegesetz oder der Meldeschein.

Die vom rechten Weg abgekommenen j.P. Staaten sollen den natürlich völkerrechtlichen gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren. Die Organisationen können auf dem Gebiete des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben. Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle geschützten Personen nicht behindert werden. Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.

Da Wir nicht alle Abkommen in Kürze erklären können, beschränken Wir Uns auf das Wesentliche. Nach dem Grundsatz von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe ist kein Mensch schuldig, da der Mensch nicht gut oder böse geboren wird, sondern durch das System der Leistung- und Eingreifverwaltung zu Gut und Böse fingiert und gemacht wird.

Der Mensch sucht im Mangel Seine Freiheit. Das Ziel ist die Lösung, und die Lösung ist das Problem.

Das Problem des 21. Jahrhunderts ist nicht das Schreiben und Lesen, sondern das Ge-Wissen. Den Menschen wird das Falsche gelehrt, auf das Falsche sie konditioniert worden sind und solche Menschen sind in der Eigenschaft entweder zu bequem, faul oder nicht offen für das Richtige.

 

Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden.

Die Freiheit ist aber in der Welt des SATANS, im Vertrag der Scheinschatten nicht möglich, sondern auf Erden unter freiem Himmel (Höhlengleichnis von Platon). Deswegen müssen Heimatgesellschaften begründet werden, um die Menschen aufzunehmen. Das ist nur dem Amt Deutscher Heimatbund erlaubt.

In Art. 132 Genfer Abkommen IV ist die Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern so unscheinbar beschrieben, dass diese Abhandlung von den Menschen nicht sofort bemerkt wird, da sie im Irrtum gehalten werden, denn die Sintflut ist die Sinnesflut durch die Medien.

Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat in die Heimat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen, die nach Beendigung der Feindseligkeit zu organisieren ist.

Das Heimatrecht ist im natürlichen Völkerrecht ganz einfach zu befolgen. Internierte Personen haben zwar an dem Ort ihrer Wohnung immer ein Heim, aber sie dürfen es niemals ohne die Bewilligung der Meldebehörde, für die sie Steuern (als Schenkung eines Aberglaubens „Demokratie“) entrichten müssen, immer gewaltsam bezahlen, weil sie nicht an Sich glauben und keine Alternative erkennen, da sie Faul und Feige sind. Nur wenn sich die Menschen wegen dem Glauben sich von der Person verrücken möchten, sind die Behörden an das Recht des Menschen gebunden, ihren Abzug gegen Ablösung durch eine andere Meldebehörde geschehen zu lassen. Die geistig lebendigen Menschen wegen Ihrem  Glauben „Bürge“.

Andere Personen können nach der Regel ihren Wohnplatz nach Belieben demokratisch verändern, nur können sie wegen dem Aberglauben das Recht als „Bürge“ nicht benutzen, nicht amtlich handeln und müssen ein Teil ihres Vermögen als Steuern für die Heimat bezahlen. Allein niemals dürfen Menschen, welche wegen Mangel des Glaubens sich von der Personifikation befreien wollen und sich davon distanzieren, vom Meldesystem eingeschränkt werden. Im neuen Bundesmeldegesetz sind die Befreiung von der Meldepflicht in § 26 (2) BMG bestimmt.

Durch Verordnung, also Verschreibung an die irrigen Personen, an die Kranken, wird das Meldegesetz in §§ 8,9 BKA-Gesetz bestimmt.

... Seit Anbeginn ist insoweit anerkannt, dass die hierbei gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten auch zumindest bis zur Feststellung der Identität gespeichert werden dürfen. Letztlich könnten die Behörden des Gewahrsamsstaates ohne Speicherung der Identitätsdaten von Kriegsgefangenen nicht ihre Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 122 Absatz 3 III. GK erfüllen. Zu diesem Zweck sind Auskunftsbüros der Konfliktparteien und eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land einzurichten (Artikel 123 III. GK). Die Auskunftsbüros dürfen Identitätsdaten besitzen (vgl. Artikel 122 Absatz 4 Satz 2 III. GK), die Auskunftsstelle hat alle verfügbaren Informationen über Kriegsgefangene zu sammeln (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Satz 1 III. GK). Daher ergibt sich aus diesen beiden Bestimmungen i.V.m. Artikel 17 und 18 III. GK eine Speicherungsbefugnis für Fingerabdrücke.

Das Meldesystem dient der Feststellung des Rechts zu Recht, denn nach dem römischen, -kanonisches Gesetz des ius cogens, Kanun nach dem Kontrahierungszwang- des Haager Abkommen gilt für die öffentliche Ordnung – ordere Public in Art. 6 EGBGB.

Ein Gesetz, eine Recht(s)norm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, daß mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Recht(s) offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Der Vertrag, bei dem die Menschen alle ihre Rechte, ihre Grundrechte verlieren, entsteht durch das Meldegesetz, da sie nach dem Potsdamer Abkommen von Deutschland auf die Bundesrepublik umverpflanzt wurden. Die Menschen sind durch die Personifikation geistesabwesende Tiere der Art und Sorte Mensch und nicht ganzheitlich.

Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat in die Heimat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen, die nach Beendigung der Feindseligkeit zu organisieren ist. Die Vertragsparteien sind verpflichtet die Menschen frei zu lassen, doch die Vertrag(s)bedingungen müssen eingehalten und vom Amt Deutscher Heimatbund organisiert werden (Art. 132-142 Genfer Abkommen IV).

Die Personen können keine Selbstverwaltung erreichen, sondern können nur durch Ummeldung sich von der Personifikation von der Verwaltung des Bundes-Meldegesetz befreien. § 112 BPersVG besagt über das Amt Deutscher Heimatbund,

das Bundespersonalvertretungsgesetz findet keine Anwendung auf den Glaubensbekenntnisbund für das Amt Deutscher Heimatbund, die Heimatgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Recht(s)form, denn Uns bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

Da sich das Amt Deutscher Heimatbund von dem Personalvertretungsrecht distanziert, sind die Menschen Grundrecht berechtigt nach Art. 5-6 EGBGB.

Gleiches gilt in § 2 VwVfG über die Ausnahme vom Anwendungsbereich, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit den Glaubensbekenntnisbund für das Amt Deutscher Heimatbund, die Heimatgesellschaften sowie Unserer Verbände und Einrichtungen gilt, sowie § 2 AO für die Befreiung von der Steuerpflicht ......

Die Rechtgewährung zur Rechtsdurchsetzung kann gegenüber der Leistungs- und Eingreifverwaltung nach dem öffentlichen Recht, ordere publik in Art. 6 EGBGB unter Beachtung der Grundrecht nur beim Gerichthof der Menschen erfolgen, da durch die Übernahme des Menschen in unser Meldesystem Genesis Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand nach §§ 18-20 GVG bestimmt und nach dem Haager Abkommen erkannt ist.

Quelle: http://d-nb.info/104526282X

Nach Übertragung der UM-Meldung können die Menschen ihre Ansprüche an die Verwaltung stellen und diese über den Gerichthof der Menschen durchsetzen (Art. 132-149 Genfer Abkommen IV). 9

gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ

zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz des Recht des Menschen

nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben im Naturrecht

für Freiheit , Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit

und Respekt vor dem Schöpfer und der Schöpfung

Das Amt für Menschenrecht ist aus dem Internationalen Zentrum für Menschenrechte und dem Zentralrat Europäischer Bürger vom 22.11.2009 hervorgegangen.

Grundlagen: Amt für Menschenrecht

Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos „doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfswissenschaft der Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von Rechturkunden. Durch Vertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist das

Amt Deutscher Heimatbund am 01.10.2014

Gerichtshof der Menschen am 27.09.2013

gemäß § 2 BeurkG als Globalrechtbund öffentlich-rechtlich zum Schutz des Menschen nach Art. 25, 140 GG, Art. 73 UN-Charta, Art. 142-149 Genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson unmittelbar und rechtmäßig in Kraft getreten.

Beweisurkunden:

Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014

Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 – ZEB Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014

Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

Die globale Nichtregierungsorganisation der Menschen ist legitim und legal, denn die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor (StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918) und steht nicht im Widerspruch zur ordnung(s)gemäßer Verfassungsordnung und ist bereits in den Verfassungen des Internationalen Zentrum für Menschenrechte und des Zentralrat Europäischer Bürger vom 22.11.2009, die zur allseitiger

Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition in Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt sind. 10

Die globale Nichtregierungsorganisation der Menschen wird gemäß dem Unterlassung- und Gewaltenschutzprinzip und nach der objektiven Lehre für das bürgerliche Recht des treu-gläubigen Deutschen Volk gegen Verantwortliche der juristischen Personen tätig, weil Menschenrechtverletzungen können nur durch Verantwortliche der Regierungsorganisationen begangen werden, um

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),

2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses recht(s)widrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und

3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).

Die globale Nichtregierungsorganisation der Menschen ist nach der Verfassung(s)ordnung mit den notwendigen originären und originären überpositiven Rechten ausgestattet und

untersteht keiner staatlichen Aufsicht und

keiner staatlichen Gericht(s)barkeit unter eigener Immunität,

ordnet und verwaltet unter eigenem Recht und Gesetz,

vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig,

darf Steuern erheben

und besteht aus folgenden Organisationen:

dem Vorstand / Rat

dem Rat der Weisen

den aktiven und passiven Mitgliedern

der Rechtabteilung und dem Notariat für Menschenrechte

der Verwaltung

dem Hochkommissariat für Menschenrechte

der Akademie und Öffentlichkeit(s)arbeit für Menschenrechte

dem Gerichthof für Menschenrechte

dem United Human-Rights-Forces als Exekutive

und Hilfs- und Vollstreckung(s)beamte. 11

Begründung des Meldegesetzes für die Rechtspaltung der Laizität:

Der Glaube an eine kommende Welt bedeutet nicht, daß Menschen, die nie vom Vertrag Gottes mit dem Menschen (Noah) gehört haben, böse oder sonst minderwertige Menschen sind. Die geistig lebendige Menschheit bekennt sich im Bewußtsein und im Glaube, daß alle Menschen mit Gott verbunden sind. Es gibt keinen Grund zu missionieren, weil alle Menschen sich darin gleichen, daß sie weder prinzipiell gut noch böse sind, sondern eine Neigung zum Guten wie zum Bösen haben. Und während des irdischen Lebens sollte sich der Mensch immer wieder für das Gute entscheiden.

Der geistig lebendige Gesellschaft-Vertrag des Menschen fordert, daß jeder Mensch ein Mindestmaß an rechtlichen Regeln zu beachten hat.

 Verbot von Mord

 Verbot von Diebstahl

 Verbot von Götzenanbetung

 Verbot von Ehebruch

 Verbot der Brutalität gegen Tiere

 Verbot von Gotteslästerung

 Einführung von Gerichten als Ausdruck der Wahrung des Rechtprinzips

Die Lehre geht davon aus, daß die sieben Gebote des Bundes auch für alle Kinder gelten und damit für die ganze Menschheit (Gen 9,19 EU). Innerhalb dieses vertraglich „geschnittenen“ Bundes kann nun erst von Geboten (öffentliches Recht – Art. 1-19 Grundrecht) gesprochen werden, die keine Gesetze (Art. 20-146 GG) privat sind.

Vollzug des völkerrechtlichen Abkommens - Genfer Konvention für die Exekutive

UN-RES A/66/462/Add.2, UN-RES 43/225, UN-A/RES/66/164, UN-Res A/ 66/462/ Add. 2 UN-A/RES/53/144, UN-A/RES/53/625/Add. 2, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta

Art. 1, 125, 127 Genfer Konvention zum Schutz der Kriegsopfer : Vertrag 0.518.42 Art. 1, 142, 144 Genfer Konvention zum Schutz der Zivilperson : Vertrag 0.518.51

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen,

sie sollen den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den geschützten Personen Hilfe bringenden Körperschaften die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiete des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben, weil Recht auf Erden nicht partikular erfaßbar ist. Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen beschränken, darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an allen geschützten Personen nicht behindert werden.

Quelle: Präambel, Art. 1 Grundrecht, Art. 53, 73, 107 UN-Charta, Art. 25, 79 (3), 139 GG

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommen in ihren Ländern im weitest möglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann. Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in Bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommen besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

Jeder Bedienstete in jeder Behörde ist verpflichtet neben seinen Dienstausweis das Genfer Abkommen bei sich zu tragen und dessen Inhalt zu wissen.

 

Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden.

 

Rimsting, den 03.11.2017

*****

New Yorker Abkommen

New Yorker Abkommen

Amt Deutscher Heimatbund

 

0.274.15

Übersetzung Dux  t h o m a s vom Siegerland

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 19752
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. Oktober 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. November 1977

(Stand am 29. Januar 2016)

  Präambel

In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind,

in der Erwägung, dass die Geltendmachung von Unterhaltsklagen oder die Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und

entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:

  Art. 1 Gegenstand des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person - nachfolgend als Gläubiger bezeichnet -, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person - nachfolgend als Schuldner bezeichnet -, zu besitzen behauptet, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.

2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege, ersetzen diese aber nicht.

  Art. 2 Bestimmung der Stellen

1. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.

2. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig wird.

3. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Bezeichnungen, die er nach den Absätzen 1 und 2 getroffen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.

4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen vertragsschließenden Teile unmittelbar verkehren.

  Art. 3 Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle

1. Befindet sich ein Gläubiger im Gebiet eines Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Gläubigers bezeichnet, und untersteht der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Schuldners bezeichnet, so kann der Gläubiger bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er einen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner geltend macht.

2. Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.

3. Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschliesslich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Gläubigers tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Gläubigers und, falls verfügbar, ein Lichtbild des Schuldners beizufügen.

4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:

a)

den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf (oder die Beschäftigung) des Gläubigers sowie gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen Vertreters;

b)

den Namen und die Vornamen des Schuldners; ferner, soweit der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, die verschiedenen Adressen des Schuldners in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf;

c)

nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie Angaben, namentlich über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners.

  Art. 4 Übermittlung der Unterlagen

1. Die Übermittlungsstelle stellt die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Schuldners zu, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.

2. Bevor die Übermittlungsstelle die Unterlagen zustellt, überzeugt sie sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des Gläubigers geltenden Formvorschriften entsprechen.

3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Gläubiger das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.

  Art. 5 Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln

1. Die Übermittlungsstelle übersendet nach Artikel 4 auf Antrag des Gläubigers endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Gläubiger bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, das Protokoll des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden zugestellt werden.

3. Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Schuldners entweder in einem Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder in einer Klage bestehen, die sich auf einen nach Absatz 1 übersandten Titel stützt.

  Art. 6 Aufgaben der Empfangsstelle

1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Gläubiger erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.

2. Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Unterlagen zurück.

3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Schuldners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.

  Art. 7 Rechtshilfeersuchen

Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsstaaten um Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

a)

Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates oder an jede andere Behörde oder Stelle richten, welche der andere Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat.

b)

Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem Schuldner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.

c)

Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen; ist ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen.

d)

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.

e)

Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden,

1.

wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht;

2.

wenn der Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, der Auffassung ist, dass die Ausführung seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit beeinträchtigen könnte.

  Art. 8 Änderung von Entscheidungen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die auf eine Änderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.

  Art. 9 Befreiungen und Erleichterungen

1. In Verfahren nach diesem Übereinkommen geniessen die Gläubiger die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Kosten und Gebühren wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage eingereicht wird.

2. Die Gläubiger sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozesskosten oder andere Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.

3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie auf Grund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.

  Art. 10 Überweisung von Geldbeträgen

Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragsstaat Überweisungen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.

  Art. 11 Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

a)

Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;

b)

Die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, bringt die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis;

c)

Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, gibt auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen jedes anderen Vertragsstaates eine Darstellung über die im Bund und seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgend eine Bestimmung des Übereinkommens; darin wird dargelegt, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Maßnahme wirksam geworden ist.

  Art. 12 Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, anzuwenden, es sei denn, dass er bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung findet. Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder alle dieser Gebiete ausdehnen.

  Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes1 beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu werden.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.


1 SR 0.193.501

  Art. 14 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 13 in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  Art. 15 Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten Gebiete beziehen.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam; Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.

  Art. 16 Prüfung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine Streitigkeit und wurde die Streitigkeit nicht auf andere Weise beigelegt, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Streitigkeit ist entweder durch Bekanntgabe einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer am Streit beteiligten Partei beim Gerichtshof anhängig zu machen.

  Art. 17 Vorbehalte

1. Macht ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehalts allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie den andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jeder Vertragsstaat, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär bekanntgeben, dass er den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.

2. Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er gemacht hat, jederzeit zurückziehen; er hat dies dem Generalsekretär mitzuteilen.

  Art. 18 Gegenseitigkeit

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem andern Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst daran gebunden ist.

  Art. 19 Mitteilungen des Generalsekretärs

1. Der Generalsekretär verständigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten über:

a)

die Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 3;

b)

die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2;

c)

die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12;

d)

die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 13;

e)

den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten ist;

f)

die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1;

g)

die Vorbehalte und Mitteilungen nach Artikel 17.

2. Der Generalsekretär unterrichtet ferner alle Vertragsstaaten über Revisionsanträge und die Antworten darauf, die nach Artikel 20 eingegangen sind.

  Art. 20 Revision

1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens beantragen.

2. Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilung jedem der Vertragsstaaten mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten bekannt zu geben, ob er die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die Mehrheit der Vertragsstaaten für die Einberufung einer Konferenz aus, so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.

  Art. 21 Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens

Die Originalausfertigung dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

 

  Geltungsbereich am 29. Januar 20163

         

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

 

Inkrafttreten

 
         
         

Algerien*

10. September

1969 B

10. Oktober

1969

Argentinien*

29. November

1972 B

29. Dezember

1972

Australien*

12. Februar

1985 B

14. März

1985

  Norfolk-Insel

12. Februar

1985 B

14. März

1985

Barbados

18. Juni

1970 B

18. Juli

1970

Belarus

14. November

1996 B

14. Dezember

1996

Belgien

  1. Juli

1966 B

31. Juli

1966

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Brasilien

14. November

1960

14. Dezember

1960

Burkina Faso

27. August

1962 B

26. September

1962

Chile

  9. Januar

1961 B

  8. Februar

1961

Chinesisches Taipei (Taiwan)

25. Juni

1957

25. Juli

1957

Dänemark

22. Juni

1959

22. Juli

1959

Deutschland

20. Juli

1959

19. August

1959

Ecuador

  4. Juni

1974

  4. Juli

1974

Estland

  8. Januar

1997 B

  7. Februar

1997

Finnland

13. September

1962 B

13. Oktober

1962

Frankreich*

24. Juni

1960

24. Juli

1960

  Französisch Guyana

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  Französisch Polynesien

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  Guadeloupe

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  Martinique

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  Neukaledonien

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  Réunion

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

  St. Pierre und Miquelon

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

Griechenland

  1. November

1965

  1. Dezember

1965

Guatemala

25. April

1957

25. Mai

1957

Haiti

12. Februar

1958

14. März

1958

Heiliger Stuhl

  5. Oktober

1964

  4. November

1964

Irland

26. Oktober

1995 B

25. November

1995

Israel*

  4. April

1957

25. Mai

1957

Italien

28. Juli

1958

27. August

1958

Kap Verde

13. September

1985 B

13. Oktober

1985

Kasachstan

28. März

2000 B

27. April

2000

Kirgisistan

27. Mai

2004 B

26. Juni

2004

Kolumbien

10. November

1999

10. Dezember

1999

Kroatien

20. September

1993 N

  8. Oktober

1991

         

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Luxemburg

  1. November

1971 B

  1. Dezember

1971

Marokko

18. März

1957 B

25. Mai

1957

Mazedonien

10. März

1994 N

17. November

1991

Mexiko

23. Juli

1992

22. August

1992

Moldau*

24. Juli

2006 B

23. August

2006

Monaco

28. Juni

1961

28. Juli

1961

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseelanda

26. Februar

1986 B

28. März

1986

Niederlande*

31. Juli

1962

30. August

1962

  Curaçao

12. August

1969 B

12. August

1969

  Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

12. August

1969 B

12. August

1969

  Sint Maarten

12. August

1969 B

12. August

1969

Niger

15. Februar

1965 B

17. März

1965

Norwegen

25. Oktober

1957 B

24. November

1957

Österreich

16. Juli

1969

15. August

1969

Pakistan

14. Juli

1959 B

13. August

1959

Philippinen

21. März

1968

20. April

1968

Polen**

13. Oktober

1960 B

12. November

1960

Portugal

25. Januar

1965 B

24. Februar

1965

Rumänien

10. April

1991 B

10. Mai

1991

Schweden*

  1. Oktober

1958

31. Oktober

1958

Schweiz

  5. Oktober

1977 B

  4. November

1977

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen*

  1. November

2004 B

  1. Dezember

2004

Slowakei**

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  6. Oktober

1966 B

  5. November

1966

Sri Lanka

  7. August

1958

  6. September

1958

Suriname

12. Oktober

1979 B

11. November

1979

Tschechische Republik**

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

16. Oktober

1968 B

15. November

1968

Türkei

  2. Juni

1971 B

  2. Juli

1971

Ukraine*

19. September

2006 B

19. Oktober

2006

Ungarn

23. Juli

1957 B

22. August

1957

Uruguay

18. September

1995 B

18. Oktober

1995

Vereinigtes Königreich* **

13. März

1975 B

12. April

1975

  Insel Man

29. November

1984 B

  1. Dezember

1984

  Jersey

30. Juli

2003

30. Juli

2003

         
         
         
         

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

1962 B

14. November

1962

Zypern

  8. Mai

1986 B

  7. Juni

1986

         

*

Vorbehalte und Erklärungen.

**

Einwendungen.

Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a Das Übereink. ist nicht anwendbar auf die Cookinseln, Niue und Tokelau.

       

AS 1977 1910; BBl 1975 I 1566

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